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# § 9 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsgang

Ausbildungsordnung Werkdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule).

(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt Dauer

Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I drei Monate,

Praktische Ausbildung II: vier Monate,

Schulische Ausbildung II: drei Monate,

Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III: drei Monate,

Praktische Ausbildung IV: drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 9 APOWD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/9

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