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# § 2 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungsordnung Werkdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung ist an die Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;

2. Ablichtungen des Schulzeugnisses sowie der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 bis 5 dieser Verordnung nachgewiesen werden;

3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung;

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;

6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

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Zitiervorschlag: § 2 APOWD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/2

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