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# § 17 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsverfahren

Ausbildungsordnung Werkdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.

(4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-,Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.

(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 APOWD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOWD/17

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