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# § 9 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsgang

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - (Justizvollzugsschule).

(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

Praktische Ausbildung I:

zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I

drei Monate,

Praktische Ausbildung II:

vier Monate,

Schulische Ausbildung II

drei Monate,

Praktische Ausbildung III:

fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III

drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:

drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 9 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/9

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