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# § 21 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung, bei Arbeiten im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen nach § 11 Absatz 3 von der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 verantwortlichen Behördenleitung, bei Arbeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 und für die Teilnahme an Prüfungen von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule, die der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Minderung der Prüfungsanforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Schulleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 21 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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