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# § 2 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 nachgewiesen werden,

3. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

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Zitiervorschlag: § 2 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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