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# § 16 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die beiden weiteren Mitglieder sind eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen sowie eine Beamtin oder ein Beamter des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

(4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

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Zitiervorschlag: § 16 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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