nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Schulische Ausbildung

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Verwaltungsaufgaben

a) Haushalt und Bewirtschaftung

b) Beamten- und Tarifrecht

c) Arbeitsverwaltung

d) Hauptgeschäftsstelle

e) Vollzugsgeschäftsstelle und

f) Kassen- und Rechnungswesen,

2. Fachgebiet 2 - Begleitende Rechtsgebiete

a) Staats-, Verwaltungs- und Zivilrecht und

b) Straf- und Strafverfahrensrecht,

3. Fachgebiet 3 - Vollzugsaufgaben

a) Vollzugsrecht

b) Vollzugspraxis

c) Behandlungswissenschaften im Vollzug und

d) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundlagen vollzugsspezifischer IT-Anwendungen und

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Gesundheit

a) Grundlagen der Deeskalation und Kommunikation

b) Sport und

c) Gesundheitslehre.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften, vorzugsweise aus der Vollzugspraxis, erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

---

Zitiervorschlag: § 12 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
