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# § 11 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Ausbildung

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kennen.

(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Die Zahl, die Dauer und den Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Sie werden dabei in der Ausbildungsanstalt und mindestens in einer weiteren Justizvollzugsanstalt eingesetzt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch während der Zeit in einer weiteren Justizvollzugsanstalt überwiegend im Verwaltungsdienst eingesetzt werden. In dieser Zeit soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der Ausbildungsleitung ergänzt.

(8) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.

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Zitiervorschlag: § 11 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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