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# § 10 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte, Ausbildungsleitung undPraxisanleitung

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde (Ausbildungsanstalt), bei Anwärterinnen und Anwärtern der Jugendarrestanstalten die Leiterin oder der Leiter der in § 3 bestimmten Ausbildungsanstalt, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 11 Absatz 3 ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie durchgeführt werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung, insbesondere für die begleitenden Lehrveranstaltungen, ferner Bedienstete, die die Anwärterin oder den Anwärter in der Justizvollzugsanstalt am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter).

(4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.

(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

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Zitiervorschlag: § 10 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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