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# § 8 APOLmCh (Bayern) — Prüfer und Beisitzende

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfer sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreter.

(2) Für jede mündliche Prüfung bestellen die Prüfer eine Beisitzende bzw. einen Beisitzenden. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen bzw. Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sind oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Beisitzenden haben nur beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.

(3) Abweichend von Abs. 1 ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des LGL und Beamte des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes und in der Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, zu Prüfern.

(4) Die Prüfer und die Beisitzenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 8 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/8

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