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# § 7 APOLmCh (Bayern) — Zuständiger Prüfungsausschuss

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts ist der jeweilige Prüfungsausschuss an der Universität, an der die Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert haben. Zuständig für die Erteilung der Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses an der Universität, an der der jeweilige Prüfungsabschnitt beendet wird. Zuständig für Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsausschuss, unter dessen Zuständigkeit eine Prüfung zum ersten Mal abgelegt worden ist.

(2) Zuständig für Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts ist der Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt.

(3) Die Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen und anordnen.

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Zitiervorschlag: § 7 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/7

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