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# § 30 APOLmCh (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die aus diesem Abschnitt und dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz folgenden Aufgaben, insbesondere die Ausstellung oder Entgegennahme der Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen, das Übermitteln von Unterlagen und Erteilen von Auskünften nach Art. 8a bis e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie für die Annahme von Anträgen und Meldungen und das Treffen von Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und der Richtlinie 2005/36/EG stehen, ist die Regierung von Oberbayern.

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Zitiervorschlag: § 30 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/30

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