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§ 3 APOLmCh (Bayern) — Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt, vertieft und erweitert werden. Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

1. Lebensmittel sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch,

2. kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Futtermittel,

3. Qualitätssicherungssysteme in Laboratorien und Betrieben und

4. Verwaltungstätigkeit (insbesondere Außendienst und Gesetzesvollzug).

(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Als Fristbeginn gilt das Zeugnisdatum des zweiten Prüfungsabschnitts. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:

1. Mutterschutz- und Elternzeiten im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,

3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.

(3) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) von vier Monaten (Projektarbeit)

2. Seminarunterricht am LGL von in der Regel zwei Wochen

3. Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz von sechs Wochen

4. Fachunterricht am LGL von sechs Monaten.

Das LGL erstellt für jeden Berufspraktikanten einen Ausbildungsplan und bescheinigt die berufspraktischen Tätigkeiten. Die Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erteilt die jeweilige Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz.

(4) Eine nach Beendigung des Zweiten Prüfungsabschnitts durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am LGL, an einem Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, am Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr München und seiner Außenstelle Koblenz, an einer Einrichtung der Wirtschaft oder an einer geeigneten Forschungseinrichtung von mindestens vier Monaten kann auf die berufspraktische Ausbildung bis zu vier Monate angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die ausgeübte Tätigkeit mit der berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 3 vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit bewertet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt auf der Grundlage einer von der jeweiligen Stelle bei der die wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit ausgeübt worden ist, erteilten Bescheinigung über Dauer und Inhalte der Tätigkeit. Die Bewertung der Vergleichbarkeit nach Satz 3 kann erst nach Beendigung der Tätigkeit nach Satz 1 erfolgen. Bei wissenschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Promotion ist das Ende der laborpraktischen Tätigkeit maßgeblich.

(5) Die Anrechnung einer Tätigkeit nach Abs. 4 kann nur auf Antrag erfolgen. Der Antrag auf Anrechnung ist mit der Bewerbung nach § 4 Abs. 2 beim LGL einzureichen. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen,

1. bei welchen Einrichtungen die Tätigkeit nach Abs. 4 abgeleistet wurde,

2. über die Art und Dauer der lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten sowie die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse und

3. mit welchem Erfolg die Tätigkeiten ausgeübt wurden.

(6) Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und -ziele zu berücksichtigen. Näheres entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt. Krankheitszeiten werden bis zu insgesamt drei Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet. Übersteigt die Krankheitszeit drei Wochen, so entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt über eine Verlängerung der Ausbildungszeit.

(7) Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen des Dritten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.