(1) Der Erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten fachlichen und methodischen Grundlagen der Naturwissenschaften beherrscht und eine systematische Orientierung erworben hat. Er umfasst mündliche oder schriftliche Prüfungen in jedem der in Anlage 2 aufgeführten Prüfungsfächer mit den dort genannten inhaltlichen Schwerpunkten.
(2) Die schriftlichen Prüfungen können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit jeweils die für die einzelnen Prüfungsleistungen erforderlichen Leistungsnachweise nach Anlage 1 Abschnitt I erbracht worden sind. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der von der Hochschule zu erlassenden Satzung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2).