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# § 12 APOLmCh (Bayern) — Wissenschaftliche Abschlussarbeit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person ausgegeben und betreut. Das Thema der Arbeit muss in enger Beziehung zu den Studieninhalten stehen und bedarf der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.

(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts.

(3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt sechs Monate nach Ausgabe des Themas. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag hin die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Zweiten Prüfungsabschnitts angemessen verlängert werden, soweit dem Prüfling die Einhaltung der Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.

(4) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer nach Abs. 1 und einer nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Person unabhängig bewertet. Letztere wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt. Für die Bewertung und Benotung gilt § 13 entsprechend. Die Bewertung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit.

(5) Bei der Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

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Zitiervorschlag: § 12 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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