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# § 1 APOLmCh (Bayern) — Ausbildung und Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in

1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität und

2. eine berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Produkten im Anwendungsbereich des Tabakerzeugnisgesetzes.

Die Regelstudienzeit an der Universität beträgt neun Semester einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts und einer innerhalb von sechs Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung beträgt einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zwölf Monate.

(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte:

1. den Ersten Prüfungsabschnitt (§ 19) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von vier Semestern,

2. den Zweiten Prüfungsabschnitt (§ 20) in der Regel nach einem Studium der Lebensmittelchemie von acht Semestern (Prüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker) und

3. den Dritten Prüfungsabschnitt (§ 21) am Ende der berufspraktischen Ausbildung (Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker).

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Zitiervorschlag: § 1 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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