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# § 9 APOJWDBbg (Brandenburg) — Gestaltung der fachpraktischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst einschließlich der Unterweisung im Bereich des Gepäckröntgens und der Unterweisung im Bereich der elektronischen Fachanwendungen. Sie gliedert sich in einen Einführungslehrgang sowie die Abschnitte Fachpraxis I und II.

(2) Der Einführungslehrgang dient einem ersten Einblick in die Tätigkeitsbereiche und in die Geschäftsabläufe des Justizwachtmeisterdienstes.

(3) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erstreckt sich die Ausbildung auf sämtliche Aufgabengebiete nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst und die Vermittlung des zuverlässigen Umgangs mit moderner Datenverarbeitungstechnik. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die während der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und anwenden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge und Arbeitsaufgaben selbstständig zu erledigen. Während der Ausbildung bei einer Justizvollzugsanstalt sollen sie in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes eingewiesen werden. Nach Möglichkeit erhalten sie im Rahmen einer Hospitation einen Einblick in die Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes.

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Zitiervorschlag: § 9 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/9

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