# § 8 APOJWDBbg (Brandenburg) — Leitung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation des Vorbereitungsdienstes und die Bestimmung der zeitlichen Lage von Ausbildungs-abschnitten obliegen im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Justiz die Justizvollzugsanstalten sowie im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Aus-bildung stattfindet.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung ist die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie bestimmt die Bediensteten, die die Anwärterinnen und Anwärter ausbilden. Mit der Ausbildung sollen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die Anwärterinnen und Anwärter mit Arbeiten möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden.

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Zitiervorschlag: § 8 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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