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# § 7 APOJWDBbg (Brandenburg) — Gliederung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

fachpraktischer Einführungslehrgang

zwei Monate Einweisung in die grundsätzlichen Abläufe und Arbeitsweisen der Stammdienststelle der Bediensteten,

Fachtheorie I

zwei Monate fachtheoretische Ausbildung,

Fachpraxis I

sechs Monate Ausbildung bei zwei Ausbildungsstationen nach Absatz 3

Fachtheorie II

ein Monat fachtheoretische Ausbildung,

Fachpraxis II

sechs Monate Ausbildung bei zwei Ausbildungsstationen nach Absatz 3

Fachtheorie III

ein Monat fachtheoretische Ausbildung und schriftliche Prüfung.

(2) Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können auf den Einführungslehrgang gemäß Absatz 1 Nummer 1 angerechnet werden.

(3) Die Fachpraxis umfasst folgende Ausbildungsstationen:

fünf Monate bei einem Landgericht,

fünf Monate bei einem Amtsgericht,

einen Monat bei einer Justizvollzugsanstalt und

einen Monat bei einer Staatsanwaltschaft.

Dabei sind in den Abschnitten Fachpraxis I und II jeweils fünf Monate an einem der vorgenannten Gerichte und ein Monat bei einer der vorgenannten Behörden zu absolvieren. Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann im Einzelfall statt der Ableistung der Fachpraxis an einem Landgericht nach Satz 1 Nummer 1 oder einem Amtsgericht nach Satz 1 Nummer 2 auch eine Ableistung der Fachpraxis an einem Fachgericht von bis zu einem Monat zulassen.

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Zitiervorschlag: § 7 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/7

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