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# § 22 APOJWDBbg (Brandenburg) — Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungshergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

der Ort und der Tag der Prüfung,

die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben,

die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe gemäß § 21 Absatz 5,

alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere solche gemäß § 24,

die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses und

die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss nach § 25 Absatz 2 für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu übersenden. Niederschrift und Unterschrift können auch in elektronischer Form erfolgen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erteilt allen Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 22 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/22

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