# § 14 APOJWDBbg (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gebildet wird. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Justizwachtmeisterdienst“. Die Bildung mehrerer Ausschüsse ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied muss mindestens dem allgemeinen höheren, dem gehobenen Justizdienst oder dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, ein weiteres Mitglied muss dem mittleren Dienst und das dritte Mitglied muss dem Justizwachtmeisterdienst angehören. Es können auch jeweils vergleichbare Tarifbeschäftigte berufen werden. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüftätigkeit unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sitzungen des Prüfungsausschusses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

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Zitiervorschlag: § 14 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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