nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 APOJWDBbg (Brandenburg) — Zeugnisse

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind jeweils zu bewerten am Ende

jeder fachpraktischen Ausbildungsstation, mit Ausnahme des Einführungslehrgangs, durch die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde,

jedes fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg oder durch die von ihr oder ihm bestellte Lehrgangsleitung nach § 10 Absatz 2 Satz 5.

(2) In dem Zeugnis soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 12 genannten Punktzahlen und Noten ab.

(3) Jedes Zeugnis ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Anwärterin oder des Anwärters der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort zu den Personalakten zu nehmen.

---

Zitiervorschlag: § 11 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
