Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes bestanden hat. Die Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 ( GVBl. II Nr. 82), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 37) geändert worden ist, in der jeweiligen geltenden Fassung bleiben unberührt.