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# § 8 APOGV (Sachsen) — Inhalt der praktischen Ausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers benötigt werden. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Die Gerichtsvollzieherbewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen.

(2) Das Ziel der praktischen Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Gerichtsvollzieherbewerbern zu übertragen sind. Sie sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Gerichtsvollzieherbewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.

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Zitiervorschlag: § 8 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/8

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