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§ 22 APOGV (Sachsen) — Ausscheiden aus der Ausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

1. mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder

2. mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.