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§ 2 APOGV (Sachsen) — Ziel der Gerichtsvollzieherausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gerichtsvollzieherausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Sie schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab.

(2) Ziel ist die Heranbildung verantwortungsbewusster Gerichtsvollzieher, die in der Lage sind, ihre Dienstpflichten selbstständig und mit wirtschaftlichem und sozialem Verständnis zu erfüllen.