(1) Der praktischen Ausbildung ist der vom Staatsministerium der Justiz genehmigte Rahmenstoffplan zugrunde zu legen.
(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die dem Ausbildungsleiter, den Ausbildenden und den Gerichtsvollzieherbewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Gerichtsvollzieherbewerber vertraut machen sollen.