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# § 11 APOGV (Sachsen) — Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.

(2) Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.

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Zitiervorschlag: § 11 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/11

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