(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.
(2) Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmenstoffplan. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.