(1) Die Einführungszeit umfasst eine Ausbildungszeit von 15 Monaten und endet mit der schriftlichen Prüfung, die auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen kann . Bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung werden die Beamten weiterhin bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt.
(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des jeweils zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten.