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# § 15 APOAA (Brandenburg) — Rechtsstellung nach bestandener Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Erfolg geprüfte Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwälte tätig, aber noch nicht ernannt worden sind, ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung weiter mit dem Zusatz „beauftragte Amtsanwältin“ oder „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ oder „Amtsanwalt (b)“.

(2) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst nach einjähriger Tätigkeit als beauftragte Amtsanwältin oder beauftragter Amtsanwalt erfolgen. Die Bewährungszeit kann in Ausnahmefällen durch den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg abgekürzt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 APOAA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOAA/15

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