§ 1 APOAA (Brandenburg) — Erwerb der Befähigung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes) abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.