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# § 8 APO (Bayern) — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verwaltung, für die Prüfungen abgehalten werden. Wird eine Prüfung für mehrere Verwaltungen abgehalten, so sollen diese im Prüfungsausschuß vertreten sein.

(2) Der Prüfungsausschuss soll sich in der Regel zusammensetzen

1. bei Prüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzende, aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, und einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,

2. bei Prüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzende, und zwei Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben,

3. bei Prüfungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus drei Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

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Zitiervorschlag: § 8 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/8

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