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§ 7 APO (Bayern) — Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.