nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 51 APO (Bayern) — Fernbleiben, Rücktritt

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil der Prüfung genehmigt, kann dieser im Fortsetzungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt wird und das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird; § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 51 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/51

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
