(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil der Prüfung genehmigt, kann dieser im Fortsetzungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt wird und das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird; § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.