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# § 49 APO (Bayern) — Abschlusszeugnis, Diploma Supplement

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit mindestens folgenden Angaben:

1. die Gesamtprüfungsnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,

2. die relative Note gemäß § 47,

3. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,

4. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.

(2) Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Es enthält die Angaben, die von der Europäischen Union, dem Europarat und dem Europäischen Zentrum für Hochschulbildung (UNESCO/CEPES) empfohlen werden.

(3) Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach vollständigem Abschluss der Qualifikationsprüfungen eines Studienjahrgangs zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 49 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/49

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