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# § 23 APO (Bayern) — Abnahme der mündlichen Prüfung

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß (§ 6) abgenommen. Der Prüfungsausschuß oder das Prüfungsamt können weitere Prüfer oder Prüferinnen mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).

(2) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung soll sich in der Regel aus nicht mehr als fünf Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden zusammensetzen. Die Einzelprüfungsbestimmungen haben die Zahl der Mitglieder festzulegen. Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 23 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/23

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