(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet. Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist im Falle eines technisch vollzogenen Prüfungsendes die Speicherung der Ergebnisse zum Beendigungszeitpunkt automatisiert sicherzustellen.