(1) Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
(2) Die Einstellungsprüfungen müssen in ihren Anforderungen dem durch die vorgeschriebene Schulbildung oder Ausbildung vermittelten Wissensstand entsprechen. Die sonstigen Prüfungen sind so zu gestalten, dass der nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu fordernde Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist.