(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder digitalen, einem mündlichen und – soweit erforderlich – aus einem praktischen Prüfungsabschnitt. In Einzelprüfungsbestimmungen kann zusätzlich die Anfertigung von Hausarbeiten vorgeschrieben werden.
(2) Einstellungs- und Zwischenprüfungen können anders gestaltet werden. Insbesondere können die Einstellungsprüfungen auf eine schriftliche, digitale oder mündliche Prüfung, die Zwischenprüfungen auf eine schriftliche oder digitale Prüfung beschränkt werden. Für die Einstellungsprüfung können die Einzelprüfungsbestimmungen die Berücksichtigung von Schulnoten vorsehen.
(3) Dem schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitt ist für die Bestimmung der Gesamtprüfungsnote im Verhältnis zu den anderen Prüfungsabschnitten und den sonstigen berücksichtigungsfähigen Leistungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2) das stärkere Gewicht einzuräumen; er hat die Gesamtprüfungsnote wenigstens zur Hälfte zu bestimmen.
(4) Vor Beginn oder während der Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eindeutig zu identifizieren. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Identifizierung eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch die Prüfungsaufsicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.