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# Volltext APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 23. Februar 2000

Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 1 Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich

§ 2 Schulprogramm

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

§ 4 Gliederung und Dauer der Ausbildung

§ 5 Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen im Bildungsgang der Abendrealschule

§ 6 Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg

§ 7 Wiederholung von Kursen und Semestern

§ 8 Nachprüfung

§ 9 Überschreiten der Höchstverweildauer

§ 10 Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg

§ 11 Übergänge

§ 12 Beratung und Information

§ 13 Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Unterricht,

Leistungsbewertung und Prüfung

1. Unterabschnitt

Unterricht und Leistungsbewertung

§ 14 Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne

§ 15 Unterrichtsvolumen

§ 16 Unterrichtsorganisation

§ 17 Grundsätze der Leistungsbewertung

§ 18 Beurteilungsbereich "Klausuren"

§ 19 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"

2. Unterabschnitt

Verfahrensbestimmungen für die Prüfungen

§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 21 Widerspruch und Akteneinsicht

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Unterricht und

die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule

1. Unterabschnitt

Unterricht

§ 22 Rahmenstundentafel

§ 23 Belegung von Unterricht

§ 24 Zulassung zum nächsthöheren Semester

2. Unterabschnitt

Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

(Fachoberschulreife)

§ 25 Art und Dauer der Prüfung

§ 26 Vorbereitung der Prüfung, Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 26a Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

§ 26b Weiteres Verfahren

§ 26c Fachprüfungsausschüsse

§ 27 Mündliche Prüfung

§ 28 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen

§ 29 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

§ 30 Weitere Abschlüsse

§ 31 Zeugnisse, Bescheinigungen

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung

in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg

1. Unterabschnitt

Unterricht

§ 32 Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder

§ 33 Vorkurs

§ 34 Einführungsphase

§ 35 Qualifikationsphase

§ 36 Pflichtbindung in der Qualifikationsphase

§ 37 Wahl der Abiturfächer

§ 38 Besondere Lernleistung und Projektkurse

§ 39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)

§ 40 Bescheinigung über erbrachte Leistungen

2. Unterabschnitt

Abiturprüfung

§ 41 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung

§ 42 Prüfungsanforderungen

§ 43 Gesamtqualifikation

§ 44 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung

§ 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis

§ 46 Zentraler Abiturausschuss

§ 47 Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses

§ 48 Fachprüfungsausschüsse

§ 49 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste

§ 50 Fächer der schriftlichen Prüfung

§ 51 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

§ 52 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 53 Fächer der mündlichen Prüfung

§ 54 Mündliche Prüfung

§ 55 Gestaltung der mündlichen Prüfung

§ 56 Niederschriften

§ 57 Feststellung der Prüfungsleistungen

§ 58 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 59 Wiederholung

3. Unterabschnitt

Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen

von Abendgymnasium und Kolleg

§ 60 Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

§ 61 Fachhochschulreife (schulischer Teil)

§ 62 Latinum, Graecum, Hebraicum

§ 63 Belegung einzelner Fächer

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

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Zitiervorschlag: Volltext APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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