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§ 58 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Haben die Studierenden die Bedingungen der §§ 43, 57 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt ihnen die allgemeine Hochschulreife zu.

(2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Studierenden bekannt gegeben.

(3) Studierende, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Studierende, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil).

(4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis, in dem der erreichte Abschluss vermerkt ist.

(5) Die Zeugnisse nach Absatz 3 und 4 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls seiner Zustellung, endet das Schulverhältnis.

(6) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Studierenden ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des § 61 Absatz 1 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.