nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 56 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Niederschriften

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zentrale Abiturausschuss führt über seine Sitzung ein Protokoll. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.

(2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie der Name der Studierenden, der Prüfenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sind.

(3) Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschusses anzufertigen.

(4) Die Niederschriften gemäß Absatz 2 und 3 sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen.

---

Zitiervorschlag: § 56 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/56

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
