(1) Der Zentrale Abiturausschuss führt über seine Sitzung ein Protokoll. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.
(2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie der Name der Studierenden, der Prüfenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sind.
(3) Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschusses anzufertigen.
(4) Die Niederschriften gemäß Absatz 2 und 3 sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen.