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# § 51 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Studierenden werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 52 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Studierende aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.

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Zitiervorschlag: § 51 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/51

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