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# § 46 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Zentraler Abiturausschuss

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere,

1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung erfüllt sind,

2. ob die Studierenden in den schriftlichen Abiturfächern mündlich geprüft werden,

3. über die Folgen einer während der Abiturprüfung begangenen Täuschungshandlung und

4. über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Der Zentrale Abiturausschuss stellt die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Er stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest, rechnet es in Punkte um und ermittelt die Gesamtqualifikation (§ 43).

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Zitiervorschlag: § 46 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/46

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