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# § 42 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsanforderungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erteilung der allgemeinen Hochschulreife (§ 58) beruht auf der Feststellung einer Gesamtqualifikation (§ 43), die sich aus den Bewertungen der anzurechnenden Kurse im Grundkursbereich, im Leistungskursbereich und im Abiturbereich ergibt. Hinzutreten kann die Bewertung einer besonderen Lernleistung (§ 38). In der Abiturprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 42 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/42

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