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# § 30 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Abschlüsse

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erste Schulabschluss wird in der Regel nach dem zweiten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in der Sprachfeststellungsprüfung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

(2) Der Erweiterte Erste Schulabschluss wird in der Regel nach dem dritten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder in der Sprachfeststellungsprüfung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

(3) Die Schule kann den Ersten Schulabschluss ein Semester früher zuerkennen, wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens zwei Semester lang Unterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der in der Rahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Sie kann den Erweiterten Ersten Schulabschluss gemäß Absatz 2 ein Semester früher zuerkennen, wenn die Studierenden einschließlich Vorkurs mindestens drei Semester lang Unterricht in den Fächern und in dem Umfang besucht haben, der in der Rahmenstundentafel (§ 22) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Die entsprechenden Standards in den Richtlinien und Lehrplänen für den einführenden und fortführenden Unterricht sind einzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 30 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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